Verstärkter Trend zu Kontrollen

In letzter Zeit häuften sich Beanstandungen von Behörden der Lebensmittelüberwachung bei der Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln. Im Rückschluss dazu kann gefolgert werden, dass derzeit und zukünftig in diesem Bereich vermehrt Lebensmittelkontrollen stattfinden.

Die schon seit Dezember 2014 geltende Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) enthält ein Verzeichnis der verpflichtend vorzunehmenden Angaben:

  • Bezeichnung des Lebensmittels,
  • enthaltene Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe,
  • Herkunft der Zeichnung,
  • allergene Stoffe und Verarbeitungshilfsstoffe,
  • Mengenangaben bestimmter Stoffe, soweit einer der Auslösetatbestände vorliegt (QUIT),
  • Nettofüllmenge,
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum,
  • ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisung für Verwendung,
  • Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers,
  • Ursprungsland/Herkunftsort entsprechend Artikel 26 Lebensmittelinformationsordnung,
  • Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zuverwenden,
  • Alkoholgehalt, wenn mehr als 1,2 Volumenprozent
  • NährwertdeklarationSchon bei der Bezeichnung des Lebensmittels ist äußerste Sorgfalt geboten. Die Bezeichnung muss den Charakter des Lebensmittels erkennen lassen und darf nicht zu einer Irreführung des Verbrauchers beitragen.

Auch beim Zutatenverzeichnis treten häufig Fehler auf. Grundsätzlich sind alle Zutaten, die im Lebensmittel enthalten sind, absteigend nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt der Herstellung anzugeben. In bestimmten Fällen muss auch der prozentuale Gewichtsanteil einzelner Zutaten angegeben werden, z. B., wenn Zutaten auf der Verpackung abgelichtet sind.

Bei zusammengesetzten Zutaten sind deren Bestandteile anzugeben, z. B. bei Senf, Schokolade, Fruchtzubereitung oder Tomatenmark. Nicht selten enthalten zusammengesetzte Zutaten auch allergene Stoffe, die besonders hervorzuheben sind.

Festhalten möchten wir, dass es bei einigen Pflichtangaben Ausnahmen bzw. Einschränkungen gibt.

Auch die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsorts darf bei bestimmten Produkten nicht vergessen werden, z. B. Rindfleisch (Land der Geburt, Aufzucht, Schlachtung und Zerlegung des Tieres), Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (Aufzuchtort und Schlachtort des Tieres). Für Hackfleisch gelten Sonderbestimmungen.

Bei den Pflichtangaben muss man darüber hinaus auch die vorgeschriebene Darstellungsform und Schriftgröße beachten.

Eine weitergehende Pflichtangabe ist in der VO (EG) Nr. 853/2004 normiert:

Angabe des Identitätskennzeichens, ggf. in einem Oval.

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln wird durch die LMIV nicht abschließend geregelt. Hier sind unter anderem noch die Loskennzeichnungsverordnung (LKV) und die Fertigverpackungs-Verordnung (FPV) zu beachten. Kommen noch Nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben hinzu, ist die Health Claim Verordnung (HCV) anzuwenden.

Wir haben hier bei der Vielzahl der gesetzlichen Vorgaben nur einige wenige Beispiele herausgegriffen.

Ein Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) kann zu empfindlichen Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen führen.

gesehen bei Dr. Fuchs & Renger Rechtsanwälte GbR